Allgemeine Geschäftsbedingungen

ANGEBOTE

Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie haben Gültigkeit für alle mündlichen und schriftlichen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Käufer/Besteller diese Lieferbedingungen an. Abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen, auch wenn sie vom Käufer als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind. Sie werden nur zur Vertragsgrundlage, wenn Sie ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt worden sind. Sind unsere Bedingungen dem Käufer oder Besteller nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei einer anderen Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.


PREISE

Soweit schriftliche Leistungsangebote abgegeben worden sind, sind diese für die Dauer von einem Monat als feste Vertragsangebote anzusehen, anschließend sind sie freibleibend. Bei Aufträgen, denen keine schriftlichen Lieferangebote voraus gegangen sind, kommen die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise der Preisliste zur Anwendung.


LIEFERUNG

Die Lieferung erfolgt ab Agentur oder einen anderen, in der Auftragsbestätigung namentlich genannten Ort auf Rechnung und Gefahr des Käufers/ Bestellers. Ist eine Frachtvergütung bis zur Empfangsstation oder zum Haus des Empfängers vereinbart, ist die Netto Auftragshöhe jeweils in der gültigen Preisliste der Artikelgruppe Haushalt festgelegt, oder Bestandteil unseres Angebotes. Bei Eil- und Expressgutsendungen werden bei einer frachtfreien Lieferung lediglich die Frachtgutkosten vergütet. Bei Sonderanfertigungen sind Abweichungen in der Menge bis zu 10% vereinbart. Bei Änderung des Artikels durch Sortimentsumgestaltung oder auf Veranlassung des Käufers/ Bestellers sind wir berechtigt, die neue Ausführung erst nach Ausverkauf der vorhandenen Restpostenbestände und Rohstoffe zu liefern. Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse gehindert werden, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichgültig ob in unserer Agentur oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Agentur von der Leistungsverpflichtungsverpflichtung frei, ohne dass der Käufer/Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Wir werden dem Vertragspartner Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen.


ZAHLUNG

Unsere Rechnungen sind nach Rechnungseingang sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns vor, vom Tage des Verzuges an, Zinsen in Höhe von mindestens 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung zu bringen. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung, auch solche, für die Wechsel gegeben sind, fällig. Wir sind ferner berechtigt, von Verträgen, die noch nicht erfüllt sind, zurückzutreten, nachdem eine erfolglose Nachfrist von 14 Tagen zur Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen gesetzt und der Rücktritt angedroht ist. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit, ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Wechsel und Diskontspesen hat der Käufer zu übernehmen, werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu bezahlen. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Verkäufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgelegt. Mängelrügen entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.


EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten Waren, Rechte, Produkte etc. bleiben bis zur restlosen Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten und etwa anfallender Sonderleistungen wie Zinsen, Spesen, Kosten unser Eigentum. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer/Besteller ist berechtigt, diese Waren in ordentlichem Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Bestellers sind wir (gem. § 286 III BGB auch ohne Mahnung) berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers/Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns in der Weise, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, oder Werklieferungs-, oder ähnlichen Verträgen nur berechtigt und ermächtigt, wenn er die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns zur Sicherung sämtlicher unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis bereits jetzt abtritt; wir nehmen die künftige Abtretung bereits jetzt an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zur Zahlung an uns bekannt zugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers, oder eine durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten, insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl bereit. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. Über Zwangsvollstreckungen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigen sonstiger Art. Von uns hergestellte Druckfäden, Vorlagen oder Unterlagen der EDV, werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist, erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher den jeweiligen Auftrag betreffenden Rechnungen, herausgegeben.


GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Liefermenge sind innerhalb von 6 Werktagen nach Empfang der Ware mit Angabe des Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung der Ware anzuzeigen. Jede Mängelrüge muss schriftlich, unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel, erfolgen. Ist die von uns gelieferte Ware infolge von Material- oder Fabrikationsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dem Käufer bleiben die Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel nur erhalten, wenn er sie innerhalb einer Ausschlussfrist von 9 Werktagen nach Erhalt der Ware rügt. Für Kaufleute verbleibt es bei den Rügefristen der §§ 377, 378 HGB. Gewährleistet wird nicht für Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers hergestellt werden, soweit Mängel auf diesen Konstruktionsunterlagen beruhen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen. Gleiches gilt, wenn der Käufer selbst eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten ausgeführt hat. Ware, die unsachgemäß verpackt zurückgesendet wird, gilt als abgenommen. Ansprüche können nur aufgerechnet werden, wenn diese tituliert oder schriftlich von uns anerkannt sind.


SCHADENERSATZ

Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Netto-Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Auftragssumme. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.


MUSTER UND ZEICHNUNGEN

An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen, Rechten und Mustern halten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne unser Einverständnis weitergegeben werden. Musterstücke sind, wenn nichts anders vereinbart, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen. Weiterhin ist es untersagt, unsere Musterstücke, Datenträger sowie alle sonstigen Unterlagen ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung zu kopieren oder anderweitig zu verarbeiten. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls zu Sonderanfertigungen, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern oder ähnlichen Behelfen, Rechte Dritter nicht verletzt werden.


WERKZEUGE

Werkzeuge, deren Herstellungs- und Wartungskosten auch nur anteilig vom Besteller bezahlt wurden, bleiben unser Eigentum. Werkzeuge, die vom Besteller vollständig bezahlt wurden, verbleiben so lange beim Hersteller, wie dieser selbst zu ortsüblichen und marktgerechten Preisen liefern kann. Werkzeuge und Sondermaschinen sind vom Besteller auf eigene Kosten gegen Feuer- und sonstige Risiken zu versichern.


RAHMENVERTRÄGE

Rahmenverträge sind längstens auf 1 Jahr befristet. Die Abnahme hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Rahmenvertrages zu erfolgen.


ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Düsseldorf.


GERICHTSSTAND

Der Gerichtsstand für sämtliche, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Düsseldorf. Dieses gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Die sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte und Pflichten bestimmen sich nach deutschem Recht.


SCHLUSSBEMERKUNG

Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.